Sie haben die Planung abgeschlossen, Ihr geistiges Eigentum geschützt und möchten nun an die Umsetzung?

Jetzt folgen die Formalitäten der Gründung:

  • Namen wählen
  • Rechtsform bestimmen
  • Die Ämter: Bewilligungen, Notariat und Handelsregister
  • Versicherungen


Namen wäheln

Wählen Sie die Rechtsform Ihrer zukünftigen Firma überlegt. Ein späterer Wechsel der Rechtsform ist immer möglich, jedoch mit grösseren Aufwänden (Notariat, Handelsregister, Briefschaften, Rechnungsunterlagen, Visitenkarten, Beschriftungen, Lieferanten- und Kundeninformation etc.) verbunden.

 

Das schweizerische Obligationenrecht (OR) beschreibt 10 mögliche Rechtsformen für ein Unternehmen. Einen Vergleich der wichtigsten Rechtsformen (Checkliste "Rechtsformen Übersicht") finden Sie im Download Center.

 

Im Folgenden finden Sie eine Kurzübersicht über die drei häufigsten Rechtsformen sowie eine Kriterienliste zur Auswahl der Rechtsformen:

 

1. Einzelfirma

2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

3. Aktiengesellschaft (AG)

4. Kriterien zur Auswahl der Rechtsform

 

1. Einzelfirma gründen

 

Eine Einzefirma ist gegründet, sobald Sie Ihre Geschäftstätikeit beginnen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Solothurn muss allerdings noch die Anerkennung als selbständige Erwerbstätikeit geben (www.akso.ch). Der Eintrag im Handelsregister ist freiwillig bis zu einem Jahresumsatz von CHF 100'000. Der Name Ihrer Einzelfirma muss Ihren Familiennamen enthalten. Beachten Sie, dass Sie als EinzelunternehmerIn auch mit Ihrem privaten Vermögen haften.

 

2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen

 

Das ab 1.1.2008 gültige Recht macht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch günstiger. Wie der Name dieser Gesellschaft sagt, ist die Haftung begrenzt, nämlich auf deren Stammkapital. Es beträgt mindestens CHF 20'000, ohne Obergrenze, und ist eingeteilt in Stammanteile. Dieses Kapital muss für die Gründung voll einbezahlt sein. Auch Sachen (z. B. Gerät, Fahrzeug) können eingebracht werden. Eine oder mehrere Personen (Gesellschafter, natürliche und juristische Personen) können eine GmbH gründen, die im Handelsregister eingetragen werden muss.

 

3. Aktiengesellschaft (AG) gründen

 

Das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens CHF 100'000 betragen, ohne Obergrenze, und ist eingeteilt in Aktien. Mindestens CHF 50'000 oder 20% des Aktienkapitals müssen bei der Gründung als Geld oder Sachen einbezahlt sein.

Eine oder mehrere Personen (Aktionär, natürliche und juristische Personen) können eine AG gründen, die im Handelsregister eingetragen werden muss. Die Haftung der AG ist auf deren Aktienkapital begrenzt. Eine Aktiengesellschaft hat einen Verwaltungsrat, eine Revisionsstelle ist (je nach Grösse) fakultativ.


Rechtsform bestimmen

Die Bedeutung des Firmennamens wird oft unterschätzt. Mit Ihrem Namen treten Sie am Markt auf, er identifiziert Ihre Firma. Nehmen Sie sich Zeit, einen Namen zu suchen, der zu Ihnen passt. Grundsätzlich haben Sie zwei Stossrichtungen: Einen Fantasienamen wie Novartis zu wählen, oder einen Namen, der auf Ihre Tätigkeit hinweist (Thomas Schneider Treuhand).

 

Rechtliche Aspekte spielen auch eine Rolle: Bei einer Einzelfirma muss Ihr Familienname im Namen der Firma erwähnt werden, bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) sind Sie grundsätzlich frei in der Wahl (es gibt einige wenige Einschränkungen bei der Namenswahl, wie das Wort "eidgenössisch" etc., mehr dazu unter www.so.ch).

 

Es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen. Deshalb müssen Sie nach getroffener Wahl eine Namensabklärung durchführen. Eine Grobabklärung können Sie via www.zefix.ch durchführen. Eine detaillierte Abklärung ist beim Eidg. Amt für Handelsregister, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Tel. 031 322 41 96 möglich. Weitere Infos und Unterlagen finden Sie beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn sowie eine kostenlose Checklsite "Firmengründung Name" mit Tipps zur Namenswahl unter Downloads.

 

Für weitere Informationen und Auskünfte können Sie sich im Rahmen unserer kostenlose Erstberatung bei uns melden.


Die Ämter

In der Schweiz herrscht grundsätzlich Wirtschaftsfreiheit (Art 27 Bundesverfassung (BV)). Denoch gibt es Vorschriften, die der Staat erlassen hat. Folgende Aspekte sind zu beachten:

 

1. Bewilligungen/Genehmigungen

2. Standortförderung des Kantons Solothurn

3. Notariate

4. Handelsregister

5. Sozialversicherungen

6. Steuern

 

Bewilligungen/Genehmigungen

 

Auf der Bewilligungsplattform des Kantons Solothurn finden Sie Informationen zu bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Berufen.

 

Die Website www.awaso.ch informiert über die Vorschriften für Arbeitsbewilligungen für Ausländer, die im Kanton Solothurn arbeiten. Auskünfte erteilt die Abteilung Arbeitsbewilligungen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (Tel. 032 627 94 11).

 

Standortförderung des Kantons Solothurn

 

Die Standortförderung des Kantons Solothurn beantworten in Zusammenarbeit mit ihren regionalen Partnern Fragen zum Wirtschaftsraum Solothurn und den Rahmenbedingungen, sowohl für Ansiedlungsinteressenten, als auch für ansässige Unternehmen. Weiter koorindiert sie Projekte, bei welchen mehrere Stellen der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Die Standortförderungsstellen bieten grundsätzlich keine einzelbetriebliche finanzielle Unterstützung.

 

Notariate

 

Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) benötigen Sie eine öffentliche Beurkundung. Die Beurkundung erfolgt durch eine Urkundsperson, im Kanton Solothurn sind dies die Notariate.

 

Handelsregister

 

Das Handelsregister ist eine öffentliche, von den Kantonen verwaltete Datenbank. Sie enthält die für Dritte wichtigsten Angaben über die eingetragenen Unternehmen.

 

Für bestimmte Rechtsformen (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung) ist der Eintrag in das Handelsregister Entstehungsvoraussetzung.

Andere Unternehmensformen (z.B. Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Verein, Institiute des öffentlichen Rechts) bestehen grundsätzlich unabhängig vom Handelsregistereintrag, sind jedoch ab Eröffnung des Betriebes verpflichtet, sich eintragen zu lassen, wenn sie ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art.934 Abs. 1 OR).

 

Wer verpflichtet ist, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, muss:

  • eine ordnungsgemässe Buchhaltung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Inventar, Jahresbericht) führen.
  • untersteht einer Aufbewahrungspflicht (Art. 957 OR). Die Geschäftsunterlagen sind während 10 Jahren aufzubewahren.

 

Sozialversicherungen

 

Informationen zu diesem Thema finden Sie bei den Downloads unter "Steuern und Versicherungen" sowie unter der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (www.akso.ch)

 

Steuern

 

Informationen zu diesem Aspekt finden Sie bie den Downloads unter „Steuern und Versicherungen".


Versicherungen

1. Personenversicherungen

 

1.1. Altersvorsorge

 

1.1.1 AHV

Die "erste Säule" soll den Existenzbedarf sichern. Melden Sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Tel. 032 686 24 00 , www.akso.ch

Kosten für Ihr Budget (2011):

  • Selbständigerwerbende 9.7% des Gewinnes
  • Unselbständigerwerbende je 5.15% (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) = 10.3% des Lohnes

 

1.1.2 BVG

Die "zweite Säule" ist die berufliche Vorsorge. Für Selbständigerwerbende entfällt diese, für Angestellte empfiehlt sich ein Anschluss an eine BVG Einrichtung (Voraussetzungen: Über 18 Jahre, Jahreslohn grösser als CHF 20'880.

Die Kosten sind abhängig von diversen Faktoren wie Reglement, Alter, Geschlecht, etc.

 

1.1.3 Privatvorsorge

Die "dritte Säule": Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse können bis zu CHF 33'408 resp. max. 20% des Gewinnes pro Jahr in die dritte Säule einzahlen, Angestellte maximal CHF 6'768.

 

1.2 Arbeitslosenversicherung

Für Selbständigerwerbende entfällt diese, für Angestellte ist sie obligatorisch.

Die Kosten betragen je 1.1% vom Lohn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, total 2.2%.

 

1.3 Familienausgleichskasse

Diese entfällt für Selbständigerwerbende. Das Kindergeld ist kantonal geregelt und beträgt zur Zeit im Kanton Solothurn CHF 250/Kind (0-16 Jahre) und Kinder bis 25 Jahre/in Ausbildung.

 

1.4 Unfallversicherung

Entfällt für Selbständigerwerbende, für Angestellte ist die betriebliche Unfallversicherung jedoch obligatorisch. Anbieter sind die SUVA sowie private Versicherer.

Die Kosten sind abhängig von der Versicherungslösung, zudem sind UVG-Zusatzversicherungen möglich.

 

1.5. Krankentaggeld

Ist nicht obligatorisch. Die Höhe des versicherten Lohnes (z.B. 80% des Lohnes) sowie die Karenzfrist (z.B. ab dem 30. Tag) kann mit der Versicherung festgelegt werden. Für die Versicherungslösung muss die Lohnfortzahlung gemäss Arbeitsvertrag resp. OR beachtet werden.

Die Kosten sind von den Leistungen abhängig.

 

 

 

2. Sachversicherungen

 

2.1 Elementarschäden (Feuer, Wasser), Diebstahl

Wie bei einer Hausratsversicherung empfiehlt es sich, die Betriebseinrichtung gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

Option: Betriebsunterbruch infolge vorgenannte Risiken

 

3. Vermögensversicherungen

 

3.1 Betriebshaftpflicht

Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten (Produktehaftpflicht). Diese Versicherung ist empfehlenswert und für viele Branchen kostengünstig.

 

3.2 Berufshaftpflicht

In einzelnen Branchen gibt es Versicherungslösungen, die Risiken des Geschäftes teilweise abdecken (z. Bsp. Treuhandbranche, Architekten, etc.). Prüfen Sie diese Lösungen mit Ihrem Versicherer resp. dem zuständigen Verband.

 

3.3 Rechtschutzversicherung

Rechtsbeistand (z. Bsp. Mietrecht, Arbeitsrech, etc.)